Betreuung

Die Einrichtung einer Betreuung stellt an den Betreuer viele Anforderungen, in jedem Fall aber ein hohes Maß an Einfühlungsvermögen. Dies gilt sowohl für den Betreuten, als auch für dessen Freunde und Angehörige.

Nachdem in der Regel weder Betroffene noch Freunde oder Angehörige sich mit diesem Thema auseinandergesetzt haben sollen nachfolgende Zeilen einen ersten Einblick in die Thematik bieten:

Das Gesetz zur Betreuung

Betreuung ist im weitesten Sinn die staatliche Fürsorge für Menschen, sowie Vermögen von Menschen, für den Fall das diese auf Dauer oder auch nur zeitweise ihre Angelegenheiten nicht selbst regeln können. In der BRD waren davon 2011 ca. 1,3 Mio. Staatsbürger betroffen.

Wer kann eine Betreuung anordnen?

Eine Betreuung kann nur von einem Vormundschaftsgericht (Amtsgericht) angeordnet werden. Hierbei kann entweder der Betroffene selbst einen Antrag stellen oder Dritte eine Anregung aussprechen. Körperlich behinderte Menschen dürfen solange sie ihren eigenen Willen noch bekunden können nur auf dessen eigenen Antrag hin von anderer Stelle betreut werden. Kontakt und Hilfestellung geben die Betreuungsvereine, die regionalen Betreuungsbehörden, allgemeine soziale Dienste oder entsprechend versierte Rechtsanwälte.

Es kann zunächst die Betreuung für sechs Monate angeordnet werden (vorläufige Betreuung). Im Rahmen einer erneuten Prüfung wird festgestellt, ob eine „endgültige" Betreuung notwendig ist. Bei einer endgültigen Betreuung überprüft das Vormundschaftsgericht nach bis zu sieben Jahren diese wieder.
Auf Anregung des Betreuten oder des Betreuers können Betreuungen jederzeit wieder aufgehoben werden.

Betreuer - wer wird denn das?

Grundsätzlich hat das Vormundschaftsgericht die Wünsche des Betroffen zu berücksichtigen. Eine sogenannte Betreuungsverfügung kann festlegen wer später eine Betreuung für den Betroffenen übernehmen soll und wer nicht. Hierbei können Angehörige, ehernamtliche Betreuer, Berufsbetreuer, Rechtsanwälte oder Mitarbeiter eines Betreuungsvereins sowie der Betreuungsbehörde zum Betreuer ernannt werden.
In der BRD wurden 2011 ca. 62% aller Betreuungen von Angehörigen oder ehrenamtlich Betreuern übernommen.

Umfang der Betreuung

Wird ein Betreuer bestellt hat das prinzipiell keine Auswirkungen auf die Geschäftsfähigkeit des Betreuten. Dieser kann nach wie vor Rechtsgeschäfte tätigen und Willenserklärungen abgeben. Im Streitfall kann allerdings im Einzelfall die Geschäftsunfähigkeit (nach § 104 BGB) festgestellt werden.
Für den Betreuer, gleich ob ehrenamtlich oder beruflich, ist die eindeutige Definition seiner Aufgaben (sog. Aufgabenkreise) essentiell. Diese Aufgabenkreise werden nach Prüfung durch das Vormundschaftsgericht festgelegt. Diese stehen auch im Betreuerausweis.
Der Betreuer vertritt (nach § 1902 BGB) den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich innerhalb der festgelegten Aufgabenkreise bei allen persönlichen Angelegenheiten (Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsvorsorge, Vermögensvorsorge, etc.). Hierunter können auch vermögensrechtliche Angelegenheiten fallen. In diesem Fall werden vom dem Betreuer Dinge wie ein Vermögensverzeichnis angelegt, natürlich muss er über eine ordentliche Rechnungslegung verfügen und auch eine diesbezügliche Berichterstattung gehört zu seinen Aufgaben.
Einmal jährlich muss der Betreuer bei dem Vormundschaftsgericht einen Jahresbericht über seine Tätigkeit abliefern.

Von wem wird ein Betreuer kontrolliert?

Grundsätzlich wird ein Betreuer durch das Vormundschaftsgericht kontrolliert. Allerdings können Dritte oder Angehörige Anmerkungen oder Beschwerden beim Vormundschaftsgericht abgeben. Das Gericht ist verpflichtet diesen Hinweisen nachzugehen.
Hilfestellung erhalten Betreute, Dritte und Angehörige bei der Betreuungsbehörde/-verein sowie bei versierten Rechtsanwälten.

 

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